Anfechtung des Anfangsmietzinses (Art. 270 OR) | Berufung OR Miete
Sachverhalt
A. Mit Vertrag vom 20. März mietete die Stiftung X._____ (Mieterin) von der Y._____ (Vermieterin) das sogenannte A._____ in O.1_____. Der vertragliche Jahresmietzins betrug zunächst Fr. 1'000'000.-- und ab dem zweiten Jahr Fr. 1'380'000.--. Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 gelangte die Mieterin an die Schlich- tungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirks Prättigau/Davos, um den Anfangs- mietzins im Sinne von Art. 270 OR anzufechten. Am 16. September 2009 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 16. Oktober 2009 eingeladen. An der Schlichtungsverhandlung nahm seitens der Mieterin B._____, kaufmänni- scher Direktor und Mitglied der Klinikleitung, und seitens der Vermieterin ihr Ver- waltungsratspräsident sowie ihr Rechtsvertreter teil. Mit Entscheid vom 16. Okto- ber 2009 schrieb die Schlichtungsstelle das von der Mieterin eingeleitete Schlich- tungsverfahren "aufgrund des Rückzugs des Begehrens durch Nichterscheinen der Gesuchstellerin zur Verhandlung" ab. Die Schlichtungsbehörde führte aus, als Vertreter der Mieterin sei B._____ allein zur Schlichtungsverhandlung erschienen, obwohl dieser lediglich berechtigt sei, die Mieterin durch Kollektivunterschrift zu zweien zu vertreten. Ein Gesuch um Dispens für die Verhandlung sei nicht einge- reicht und der Schlichtungsbehörde auch keine Vollmacht vorgelegt worden. Die Mieterin gelte daher als unentschuldigt nicht erschienen und ihr Gesuch als zurückgezogen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Prozesseingabe vom 13. November 2009 klagte die Mieterin beim Be- zirksgericht Prättigau/Davos gegen ihre Vermieterin auf Herabsetzung des An- fangsmietzinses gemäss Art. 270 OR und beantragte, der Jahresmietzins gemäss Mietvertrag sei kosten- und entschädigungspflichtig sowie unter Vorbehalt einer weitergehenden Reduktion auf Fr. 605'000.-- herabzusetzen. Das Bezirksgericht trat - nach einem Zwischenverfahren wegen Eröffnung des Konkurses über die Mieterin - am 18. März 2010 auf die Klage nicht ein, im Wesentlichen mit der Be- gründung, der Abschreibungsbeschluss der Mietschlichtungsbehörde sei unange- fochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Dagegen erhoben beide Parteien Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Dieses vereinigte die Beschwerdeverfahren, wies mit Urteil vom 22. September 2011 (ZK2 10 37/39) die Beschwerde der Mieterin ab, soweit es darauf eintrat, und sprach der Y._____ in teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerde für das erstinstanzliche Verfahren eine auf Fr. 17'000.-- erhöhte Prozessentschädigung zu. Eine von der Mieterin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 16. April 2012 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4A_653/2011).
Seite 3 — 11 C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 gelangte die Stiftung X._____ in Liquidation erneut mit einem Begehren um Herabsetzung des Anfangsmietzinses nach Art. 270 OR an die Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Prättigau/Davos. Dabei stellte sie die identischen Anträge wie schon in der Prozesseingabe vom 13. November 2009 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos, nämlich: Der Jahresmietzins gemäss Mietvertrag vom 20. März 2009 betreffend Liegen- schaft A._____ sei auf CHF 605'000.-- herabzusetzen, gemäss Mietvertrag inde- xiert. Vorbehalten wird die Erhöhung dieses Betrages aufgrund der Unterlagen, die die Beklagte noch beizubringen hat (Art. 274d Abs. 3 OR [recte: Art. 274d Abs. 3 aOR]) und die die Klägerin im Schlichtungsverfahren nicht einsehen konnte. Unter Feststellung, dass sich die Parteien nicht geeinigt hatten, stellte die Schlich- tungsbehörde der Mieterin am 31. August 2012 die Klagebewilligung aus. D. Mit Klage vom 3. Oktober 2012 prosequierte die Stiftung X._____ in Liqui- dation die Streitsache an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Dabei wiederholte sie die bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung gestellten Rechtsbegehren und verlangte eine gesetzmässige Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 7. Fe- bruar 2013 bat die Y._____ darum, ihr die Frist zur Einreichung einer Klageantwort abzunehmen, um vorab über die Leistung einer Sicherheit durch die Mieterin und die Frage der Verwirkung der Klage zu befinden. Am 11. Februar 2013 wurde der Y._____ die Frist für die Einreichung einer Klageantwort abgenommen. Die Miete- rin nahm am 18. April 2013 zu den aufgeworfenen Fragen Stellung, worauf das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Verfügung vom 23. April 2013 den Sicherstel- lungantrag der Vermieterin abwies und einen auf die Eintretensfrage beschränkten Entscheid in Aussicht stellte. Die Mieterin reichte hierauf am 30. April 2013 und am 5. Juni 2013 noch je eine Stellungnahme ein; ebenso die Vermieterin am 14. Mai 2013. E. Mit Entscheid vom 4. Juli 2013, mitgeteilt am 11. Juli 2013, trat das Be- zirksgericht Prättigau/Davos auf die Klage der Stiftung X._____ in Liquidation vom
3. Oktober 2012 nicht ein und auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 1'000.--. F. Dagegen erhob die Stiftung X._____ in Liquidation am 16. September 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbe- gehren: "1. Der Entscheid vom 4. Juli 2013 des Bezirksgerichts Prättigau/Davos (Proz. Nr. 115-2012-48) sei aufzuheben.
Seite 4 — 11 […] 2. Der Jahresmietzins gemäss Mietvertrag vom 20. März 2009 betreffend Liegenschaft A._____ sei auf CHF 605'000.-- herabzusetzen, gemäss Mietvertrag indexiert. Vorbehalten wird die Erhöhung dieses Betrages aufgrund der Unterla- gen, die die Beklagte noch beizubringen hat (Art. 274d Abs. 3 OR [rec- te: Art. 274d Abs. 3 aOR], nunmehr Art. 203 Abs. 2 ZPO) und die die Klägerin im Schlichtungsverfahren nicht einsehen konnte. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zu Lasten der Beklagten." Die Y._____ schloss am 15. Oktober 2013 auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Mit dem angefochtenen Erkenntnis liegt ein Endentscheid vor, denn damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch Nichteintretensentscheid beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 308 N 14). Zudem übersteigt der Streitwert ganz offensichtlich Fr. 10‘000.--. Weiter wurde das angefochtene Urteil vom 4. Juli 2013 der Berufungs- klägerin am 16. Juli 2013 zugestellt, weshalb ihre Berufung vom 16. September 2013 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) rechtzeitig erfolgte.
Seite 5 — 11 2.a) Die Vorinstanz trat auf die Klage wegen Ablaufs der 30-tägigen Frist von Art. 270 Abs. 1 OR nicht ein. Bereits das Kantonsgericht habe im Urteil vom 22. September 2011 (ZK2 10 37/39) festgestellt, dass die Klägerin den Abschrei- bungsentscheid der Schlichtungsbehörde vom 16. Oktober 2009 hätte anfechten müssen und dieser mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei. Letzteres habe zur Beendigung der Rechtshängigkeit des mit Schlichtungsgesuch vom 12. Juni 2009 eingeleiteten Verfahrens geführt. Anstatt ein Rechtsmittel gegen den besagten Entscheid der Schlichtungsbehörde einzulegen, habe die Klägerin am 13. Novem- ber 2009 eine Klage beim Bezirksgericht Prättigau/Davos eingereicht. Erblicke man nun in dieser Klage eine Eingabe an die unzuständige Instanz im Sinne von Art. 63 ZPO, also eine neue Klageeinleitung ohne vorhergehendes Schlichtungs- verfahren anstelle einer erneuten Einreichung eines Schlichtungsgesuchs bei der Schlichtungsbehörde, würde sich die Rechtshängigkeit auf den 13. November 2009 zurückbeziehen. Inwiefern ein Rückbezug der Rechtshängigkeit auf den 12. Juni 2009 möglich sein könnte (erstmalige Eingabe des Schlichtungsgesuchs), sei nicht erkennbar. Wenn die Klägerin einwende, sie habe sehr wohl ein Rechtsmittel gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 16. Oktober 2009 eingelegt, nämlich die bundesrechtliche Klage gemäss Art. 274f aOR, so könne ihr nicht ge- folgt werden. Die Klage nach Art. 274f aOR an das Bezirksgericht wäre zwar in der Tat die zulässige Vorgehenswese gewesen, sofern der Entscheid der Schlich- tungsbehörde einen bundesrechtlichen Anspruch der Klägerin zum Gegenstand gehabt hätte. Keinen solchen bundesrechtlichen Anspruch würden jedoch unter anderem Nichteintretensentscheide beinhalten, die deshalb gefällt würden, weil die klagende Partei unentschuldigt der Verhandlung fernbleibe, und das Verfahren somit gar nicht durchgeführt werde. Die 30-tägige Frist von Art. 270 Abs. 1 OR sei ausgehend von der Sachdarstellung der Klägerin am 12. Juni 2009 ausgelaufen sei, sodass die Prozesseingabe vom 13. November 2009 verspätet gewesen sei. Auch eine Wiederherstellung komme mangels gegebener Voraussetzung nicht in Betracht (angefochtener Entscheid S. 5 ff.). b) Dagegen führt die Berufungsklägerin aus, die Vorinstanz gehe nicht auf ihre Argumente ein, sondern wiederhole Argumente des Kantonsgerichts, die das Bundesgericht im nachfolgenden Verfahren nicht geprüft habe, weil "im Ergebnis" kein Bundesrecht verletzt gewesen sei, da sich die Klägerin nach der missratenen Schlichtungsverhandlung nicht um die Durchführung der Schlichtungverhandlung bemüht habe. Ausschlaggebend seien aber nicht die durch das Bundesgericht nicht geprüften Argumente des Kantonsgerichts, sondern diejenigen des Bundes- gerichts, das beanstandet habe, die Klägerin habe sich danach nicht um die
Seite 6 — 11 Durchführung einer Schlichtungsverhandlung bemüht. Mittlerweile habe sich die Klägerin aber darum bemüht und die Schlichtungsverhandlung sei Ende August 2012 durchgeführt worden (Berufung S. 12 Mitte). c) Die Berufung hat eine Begründung zu enthalten, welche gewissen inhaltli- chen Anforderungen genügen muss. Im Rahmen der Begründung wird dargelegt, weshalb die Berufungsanträge gestellt und die damit geforderten Abänderungen des erstinstanzlichen Entscheides verlangt werden und gestützt auf welche Sach- verhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge rechtferti- gen. Die Begründung eines Rechtsmittels erklärt daher, weshalb der erstinstanzli- che Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Vorausgesetzt wird, dass sich die Berufungsklägerin mit den Entscheidgründen, das heisst mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides, im Einzelnen auseinander- setzt. Pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt genau so wenig, wie bloss diejenigen eigenen Vorbringen vor der ersten Instanz zu wiederholen, wel- che von dieser bereits diskutiert worden sind (zum Ganzen Reetz/Hilber, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 311 N 36). In der Berufung ist so- mit konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft er- achtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein und zu- dem von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden können (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). d) Diesen Anforderungen genügt die Berufung vom 16. September 2013 nicht. "Zum Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos" (Untertitel auf S. 12 Mitte) führt die Berufungsklägerin gerade einmal 11 Zeilen ihrer 13-seitigen Rechtsschrift aus, welche oben (E. 2.b) wiedergegeben sind. Die im ersten Satz sinngemäss angetönte Gehörsverletzung bleibt völlig unsubstantiiert. Über welche (wesentli- chen) Argumente der Berufungsklägerin sich die Vorinstanz hinweggesetzt haben könnte, legt jene nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Damit ver- kommt die sinngemässe Rüge einer Gehörsverletzung zur rein appellatorischen Kritik am erstinstanzlichen Entscheid. Mit der weiteren Feststellung der Beru- fungsklägerin, die Vorinstanz gebe - vom Bundesgericht angeblich nicht geprüfte - Argumente des Kantonsgerichts aus einem früheren Verfahren (ZK2 10 37/39) wieder, zeigt sie überhaupt nicht auf, inwiefern darin eine fehlerhafte Rechtsan- wendung oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegen könnte. Wenn die Berufungsklägerin in rechtskräftigen Urteilen gemachte Feststellungen für unrich- tig hält, wären weitere Ausführungen hierzu aber unerlässlich. Die Anrufung des "bundesgerichtlichen Kochbuchs" (Berufung S. 5) schliesslich, worin angeblich
Seite 7 — 11 beanstandet worden sei, die Berufungsklägerin habe sich nicht nachträglich um die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung bemüht, verbunden mit dem Hinweis auf die mittlerweile am 31. August 2012 stattgefundene Schlichtungsver- handlung, stellt eine reine Wiederholung bereits vor der Vorinstanz Vorgebrach- tem dar (Klage vom 3. Oktober 2012 S. 4; Eingabe vom 18. April 2013 S. 2; Ein- gabe vom 30. April 2013). Damit hat sich die Vorinstanz insoweit auseinanderge- setzt, als sie - ausgehend von der Rechtskraft des Abschreibungsentscheids der Schlichtungsbehörde vom 16. Oktober 2009 - festgehalten hat, ein Rückbezug der Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 ZPO sei höchstens auf den 13. No- vember 2009 (Einreichung der Prozesseingabe beim Bezirksgericht) möglich, nicht aber auf den 12. Juni 2009 (erstmalige Eingabe des Schlichtungsgesuchs). Da nach Auffassung der Vorinstanz die 30-tägige Anfechtungsfrist gemäss Art. 270 Abs. 1 OR spätestens am 12. Juni 2009 abgelaufen ist, schloss sie auf ver- spätete Einreichung des (zweiten) Schlichtungsgesuchs vom 15. Juni 2012 und trat auf die Klage nicht ein. Auf diese Argumentation geht die Berufungsklägerin aber gar nicht ein, sondern beschränkt sich wie gesagt auf die Wiederholung ihrer Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Der übrige Teil der Berufungsschrift (S. 2-12) deckt sich abgesehen von den Ausführungen über die Einhaltung der Berufungsfrist exakt mit dem Inhalt der Klageschrift vom 3. Oktober 2012 (S. 2-10) und stellt schon aus diesem Grund keine eigentliche Berufungsbegründung dar. e) Nach dem Ausgeführten erschöpft sich die eingereichte Berufung in einer unsubstantiierten Rüge der Gehörsverletzung, rein appellatorischer Kritik und blossen Wiederholungen von bereits im erstinstanzlichen Verfahren Vorgetrage- nem. Inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung enthalten soll, geht daraus nicht hervor. Da hiervon alle Ausführungen der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin betroffen sind, fehlt es an einer hinreichenden Berufungsbegründung als Prozessvoraussetzung. Somit ist auf ihre Berufung nicht einzutreten (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 38 mit weiteren Hinweisen). 3.a) Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, würde sich diese als offen- sichtlich unbegründet erweisen. Die Auffassung, eine Schlichtungsverhandlung könne jederzeit nachgeholt werden, ist haltlos und lässt sich auch nicht auf das Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2012 stützen. Darin wurde lediglich fest- gestellt, in der Sache habe keine Schlichtungsverhandlung stattgefunden. Darü- ber, ob und unter welchen Umständen eine Schlichtungsverhandlung nachgeholt werden könnte, hat das Bundesgericht keine Aussage getroffen. Ebenso wenig hat es der Berufungsklägerin eine "Rechtsbelehrung" (Stellungnahme vom 18.
Seite 8 — 11 April 2013 S. 2) erteilt. Nach Art. 270 Abs. 1 OR kann die Mieterin den Anfangs- mietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehör- de als missbräuchlich anfechten. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist ein Herab- setzungsbegehren verspätet. Bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfah- rensart wird die Rechtshängigkeit perpetuiert, was unter den weiteren Vorausset- zungen von Art. 63 ZPO erlaubt, ausnahmsweise nach Fristablauf ein (weiteres) Herabsetzungsbegehren zu stellen. Erforderlich ist aber, dass bei der Anrufung einer unzuständigen Behörde oder der Wahl eines falschen Verfahrens die 30- tägige Frist noch nicht abgelaufen und die Eingabe "innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungs- behörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird" (Art. 63 Abs. 1 ZPO). b) Da nach eigener Auffassung der Berufungsklägerin die 30-tägige Anfech- tungsfrist am 12. Juni 2009 (Berufung S. 3) ablief, kommt als prozessuale Hand- lung mit allfälliger Perpetuierungswirkung jedenfalls einzig die Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom 12. Juni 2009 in Frage. Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Prättigau/Davos war aber weder unzuständig noch wählte die Berufungsklägerin damals das falsche Verfahren. Vielmehr liess sich die Beru- fungsklägerin an der Schlichtungsverhandlung nicht gültig vertreten, was die Schlichtungsstelle (entgegen PKG 2007 Nr. 7, wonach in einem solchen Fall auf Nichteintreten zu erkennen gewesen wäre) dazu bewog, Klagerückzug anzuneh- men und das Verfahren infolgedessen abzuschreiben. Für eine solche Konstellati- on ist Art. 63 ZPO offensichtlich nicht anwendbar (vgl. Müller-Chen, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, Art. 63 N 7). c) Ausserdem erwuchs der Abschreibungsentscheid vom 16. Oktober 2009 unangefochten in Rechtskraft, weshalb die einmonatige Verwirkungsfrist von Art. 63 Abs. 1 ZPO zum Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Schlichtungsgesuchs vom 15. Juni 2012 längst abgelaufen war. Das Verfahren, welches mit der Pro- zesseingabe vom 13. November 2009 eingeleitet wurde, war unter dem Gesichts- punkt von Art. 63 ZPO gänzlich irrelevant, da das angerufene Bezirksgericht we- der unzuständig war noch eine falsche Verfahrensart gewählt wurde. Vielmehr fehlte es an der Prozessvoraussetzung eines ordnungsgemäss durchgeführten Schlichtungsverfahrens. Wenn die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfah- ren behauptete, sie habe gegen den Abschreibungsentscheid der Schlichtungs- behörde mit der Klage gemäss Art. 274f aOR das gesetzlich vorgesehene "Rechtsmittel" ergriffen (Eingabe vom 18. April 2013 S. 1 f.), ist dies zunächst wi-
Seite 9 — 11 dersprüchlich. Im mit Prozesseingabe vom 13. November 2009 eingeleiteten Ver- fahren ging sie nämlich noch davon aus, das Resultat der Schlichtungsverhand- lung vom 16. Oktober 2009 sei als Nichtzustandekommen einer Einigung zu lesen, was der Partei, welche auf ihren Begehren beharre, nach Art. 274f Abs. 1 aOR innert 30 Tagen den Rechtsweg an das Gericht eröffne. Dem hielt das Kantonsge- richt zutreffend entgegen, für eine Prozesseingabe ans Bezirksgericht habe be- reits ein Schlichtungsprotokoll im Sinne eines Leitscheins (Art. 12 Abs. 2 VVzOR in Verbindung mit Art. 71, 73 und 82 GR-ZPO) gefehlt (in demselben Sinne das Urteil des Bundesgerichts 4A_653/2011 vom 16. April 2011 E. 3.5). Die Beru- fungsklägerin hätte - so die weiteren Ausführungen des Kantonsgerichts - nicht ungeachtet des Abschreibungsbeschlusses der Schlichtungsbehörde eine Pro- zesseingabe an das Bezirksgericht einreichen dürfen, sondern hätte den Ent- scheid der Schlichtungsbehörde anfechten müssen (Urteil ZK2 10 37/39 vom 22. September 2011 E. 2.e und 2.f). Indem sich die Berufungsklägerin im gegenständ- lichen Verfahren auf die angebliche Ergreifung eines Rechtsmittels beruft, erweckt sie den Eindruck, dass sie ihre Argumentation nach Belieben ändert, wenn und wie ihr dies gerade dienlich scheint. Überdies trifft es aber auch nicht zu, dass die Berufungsklägerin gegen den Abschreibungsentscheid der Schlichtungsbehörde vom 16. Oktober 2009 ein Rechtsmittel ergriffen hat, denn hierfür wäre unter altem Prozessrecht nur die Beschwerde an das Kantonsgericht gemäss Art. 232 ff. GR- ZPO offen gestanden (PKG 2007 Nr. 7; vgl. dazu das Urteil ZK2 10 37/39 vom 22. September 2011 E. 2.c und 2.e mit ausführlicher Begründung, weshalb der Ab- schreibungsentscheid der Schlichtungsbehörde mangels Anfechtung in Rechts- kraft erwachsen ist). d) Schliesslich ist festzuhalten, dass die Monatsfrist von Art. 63 Abs. 1 ZPO selbst dann mit der Einreichung des zweiten Schlichtungsgesuchs vom 15. Juni 2012 nicht eingehalten worden wäre, wenn davon ausgegangen würde, der Ab- schreibungsentscheid der Schlichtungsbehörde vom 16. Oktober 2009 sei am 13. November 2009 mit Klage im Sinne eines Rechtsmittels beim Bezirksgericht ange- fochten worden und darauf seien eine Beschwerde ans Kantonsgericht (Verfahren ZK2 10 37/39) sowie eine Beschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 4A_653/2011) erhoben worden. Die Berufungsbeklagte hat zu Recht darauf hin- gewiesen, dass die Monatsfrist von Art. 63 Abs. 1 ZPO mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheides beginnt und bei Erhebung eines Rechtsmittels nur dann erst mit Eröffnung des Rechtsmittelentscheides, wenn dem Rechtsmittel Suspensivwirkung zukommt (Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
Seite 10 — 11 nung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 63 N 11). Dies war jedenfalls für die beim Bun- desgericht erhobene Beschwerde aber nicht der Fall (vgl. Art. 103 BGG sowie das Urteil des Bundesgerichts 4A_653/2011 vom 16. April 2012 Sachverhalt C. zum Inhalt der Präsidialverfügung vom 19. Januar 2012). e) Nach dem Ausgeführten würde sich die Berufung als offensichtlich unbe- gründet erweisen, wenn auf sie einzutreten wäre. An dieser Erkenntnis ändert nichts, dass die Einhaltung der Klagefrist von Art. 270 OR keine Prozessvoraus- setzung für das Anfechtungsverfahren darstellt, weshalb die Vorinstanz auf die Klage hätte eintreten und zufolge Fristversäumnis einen Sachentscheid (Klageab- weisung) hätte fällen müssen (vgl. Heinrich, in: Müller-Chen/Huguenin/Girsberger [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, Art. 270 OR N 2). 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Berufung als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz nicht eingetreten werden kann. Ausserdem erwiese sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, sofern darauf einzu- treten wäre. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens von Fr. 2'000.-- vollumfänglich zu Lasten der Berufungsklägerin (vgl. Art. 106 ZPO). Diese ist ausserdem für das Berufungsverfahren zur Leistung einer - mangels Einreichung einer Honorarnote durch den Rechtsvertreter der Be- rufungsbeklagten nach richterlichem Ermessen festzusetzenden - aussergerichtli- chen Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1‘000.-- (inkl. MWST) an die Berufungsbeklagte zu verpflichten.
Seite 11 — 11 III.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zu Lasten der Beklagten." Die Y._____ schloss am 15. Oktober 2013 auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Mit dem angefochtenen Erkenntnis liegt ein Endentscheid vor, denn damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch Nichteintretensentscheid beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 308 N 14). Zudem übersteigt der Streitwert ganz offensichtlich Fr. 10‘000.--. Weiter wurde das angefochtene Urteil vom 4. Juli 2013 der Berufungs- klägerin am 16. Juli 2013 zugestellt, weshalb ihre Berufung vom 16. September 2013 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) rechtzeitig erfolgte.
Seite 5 — 11 2.a) Die Vorinstanz trat auf die Klage wegen Ablaufs der 30-tägigen Frist von Art. 270 Abs. 1 OR nicht ein. Bereits das Kantonsgericht habe im Urteil vom 22. September 2011 (ZK2 10 37/39) festgestellt, dass die Klägerin den Abschrei- bungsentscheid der Schlichtungsbehörde vom 16. Oktober 2009 hätte anfechten müssen und dieser mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei. Letzteres habe zur Beendigung der Rechtshängigkeit des mit Schlichtungsgesuch vom 12. Juni 2009 eingeleiteten Verfahrens geführt. Anstatt ein Rechtsmittel gegen den besagten Entscheid der Schlichtungsbehörde einzulegen, habe die Klägerin am 13. Novem- ber 2009 eine Klage beim Bezirksgericht Prättigau/Davos eingereicht. Erblicke man nun in dieser Klage eine Eingabe an die unzuständige Instanz im Sinne von Art. 63 ZPO, also eine neue Klageeinleitung ohne vorhergehendes Schlichtungs- verfahren anstelle einer erneuten Einreichung eines Schlichtungsgesuchs bei der Schlichtungsbehörde, würde sich die Rechtshängigkeit auf den 13. November 2009 zurückbeziehen. Inwiefern ein Rückbezug der Rechtshängigkeit auf den 12. Juni 2009 möglich sein könnte (erstmalige Eingabe des Schlichtungsgesuchs), sei nicht erkennbar. Wenn die Klägerin einwende, sie habe sehr wohl ein Rechtsmittel gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 16. Oktober 2009 eingelegt, nämlich die bundesrechtliche Klage gemäss Art. 274f aOR, so könne ihr nicht ge- folgt werden. Die Klage nach Art. 274f aOR an das Bezirksgericht wäre zwar in der Tat die zulässige Vorgehenswese gewesen, sofern der Entscheid der Schlich- tungsbehörde einen bundesrechtlichen Anspruch der Klägerin zum Gegenstand gehabt hätte. Keinen solchen bundesrechtlichen Anspruch würden jedoch unter anderem Nichteintretensentscheide beinhalten, die deshalb gefällt würden, weil die klagende Partei unentschuldigt der Verhandlung fernbleibe, und das Verfahren somit gar nicht durchgeführt werde. Die 30-tägige Frist von Art. 270 Abs. 1 OR sei ausgehend von der Sachdarstellung der Klägerin am 12. Juni 2009 ausgelaufen sei, sodass die Prozesseingabe vom 13. November 2009 verspätet gewesen sei. Auch eine Wiederherstellung komme mangels gegebener Voraussetzung nicht in Betracht (angefochtener Entscheid S. 5 ff.). b) Dagegen führt die Berufungsklägerin aus, die Vorinstanz gehe nicht auf ihre Argumente ein, sondern wiederhole Argumente des Kantonsgerichts, die das Bundesgericht im nachfolgenden Verfahren nicht geprüft habe, weil "im Ergebnis" kein Bundesrecht verletzt gewesen sei, da sich die Klägerin nach der missratenen Schlichtungsverhandlung nicht um die Durchführung der Schlichtungverhandlung bemüht habe. Ausschlaggebend seien aber nicht die durch das Bundesgericht nicht geprüften Argumente des Kantonsgerichts, sondern diejenigen des Bundes- gerichts, das beanstandet habe, die Klägerin habe sich danach nicht um die
Seite 6 — 11 Durchführung einer Schlichtungsverhandlung bemüht. Mittlerweile habe sich die Klägerin aber darum bemüht und die Schlichtungsverhandlung sei Ende August 2012 durchgeführt worden (Berufung S. 12 Mitte). c) Die Berufung hat eine Begründung zu enthalten, welche gewissen inhaltli- chen Anforderungen genügen muss. Im Rahmen der Begründung wird dargelegt, weshalb die Berufungsanträge gestellt und die damit geforderten Abänderungen des erstinstanzlichen Entscheides verlangt werden und gestützt auf welche Sach- verhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge rechtferti- gen. Die Begründung eines Rechtsmittels erklärt daher, weshalb der erstinstanzli- che Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Vorausgesetzt wird, dass sich die Berufungsklägerin mit den Entscheidgründen, das heisst mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides, im Einzelnen auseinander- setzt. Pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt genau so wenig, wie bloss diejenigen eigenen Vorbringen vor der ersten Instanz zu wiederholen, wel- che von dieser bereits diskutiert worden sind (zum Ganzen Reetz/Hilber, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 311 N 36). In der Berufung ist so- mit konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft er- achtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein und zu- dem von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden können (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). d) Diesen Anforderungen genügt die Berufung vom 16. September 2013 nicht. "Zum Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos" (Untertitel auf S. 12 Mitte) führt die Berufungsklägerin gerade einmal 11 Zeilen ihrer 13-seitigen Rechtsschrift aus, welche oben (E. 2.b) wiedergegeben sind. Die im ersten Satz sinngemäss angetönte Gehörsverletzung bleibt völlig unsubstantiiert. Über welche (wesentli- chen) Argumente der Berufungsklägerin sich die Vorinstanz hinweggesetzt haben könnte, legt jene nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Damit ver- kommt die sinngemässe Rüge einer Gehörsverletzung zur rein appellatorischen Kritik am erstinstanzlichen Entscheid. Mit der weiteren Feststellung der Beru- fungsklägerin, die Vorinstanz gebe - vom Bundesgericht angeblich nicht geprüfte - Argumente des Kantonsgerichts aus einem früheren Verfahren (ZK2 10 37/39) wieder, zeigt sie überhaupt nicht auf, inwiefern darin eine fehlerhafte Rechtsan- wendung oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegen könnte. Wenn die Berufungsklägerin in rechtskräftigen Urteilen gemachte Feststellungen für unrich- tig hält, wären weitere Ausführungen hierzu aber unerlässlich. Die Anrufung des "bundesgerichtlichen Kochbuchs" (Berufung S. 5) schliesslich, worin angeblich
Seite 7 — 11 beanstandet worden sei, die Berufungsklägerin habe sich nicht nachträglich um die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung bemüht, verbunden mit dem Hinweis auf die mittlerweile am 31. August 2012 stattgefundene Schlichtungsver- handlung, stellt eine reine Wiederholung bereits vor der Vorinstanz Vorgebrach- tem dar (Klage vom 3. Oktober 2012 S. 4; Eingabe vom 18. April 2013 S. 2; Ein- gabe vom 30. April 2013). Damit hat sich die Vorinstanz insoweit auseinanderge- setzt, als sie - ausgehend von der Rechtskraft des Abschreibungsentscheids der Schlichtungsbehörde vom 16. Oktober 2009 - festgehalten hat, ein Rückbezug der Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 ZPO sei höchstens auf den 13. No- vember 2009 (Einreichung der Prozesseingabe beim Bezirksgericht) möglich, nicht aber auf den 12. Juni 2009 (erstmalige Eingabe des Schlichtungsgesuchs). Da nach Auffassung der Vorinstanz die 30-tägige Anfechtungsfrist gemäss Art. 270 Abs. 1 OR spätestens am 12. Juni 2009 abgelaufen ist, schloss sie auf ver- spätete Einreichung des (zweiten) Schlichtungsgesuchs vom 15. Juni 2012 und trat auf die Klage nicht ein. Auf diese Argumentation geht die Berufungsklägerin aber gar nicht ein, sondern beschränkt sich wie gesagt auf die Wiederholung ihrer Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Der übrige Teil der Berufungsschrift (S. 2-12) deckt sich abgesehen von den Ausführungen über die Einhaltung der Berufungsfrist exakt mit dem Inhalt der Klageschrift vom 3. Oktober 2012 (S. 2-10) und stellt schon aus diesem Grund keine eigentliche Berufungsbegründung dar. e) Nach dem Ausgeführten erschöpft sich die eingereichte Berufung in einer unsubstantiierten Rüge der Gehörsverletzung, rein appellatorischer Kritik und blossen Wiederholungen von bereits im erstinstanzlichen Verfahren Vorgetrage- nem. Inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung enthalten soll, geht daraus nicht hervor. Da hiervon alle Ausführungen der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin betroffen sind, fehlt es an einer hinreichenden Berufungsbegründung als Prozessvoraussetzung. Somit ist auf ihre Berufung nicht einzutreten (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 38 mit weiteren Hinweisen). 3.a) Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, würde sich diese als offen- sichtlich unbegründet erweisen. Die Auffassung, eine Schlichtungsverhandlung könne jederzeit nachgeholt werden, ist haltlos und lässt sich auch nicht auf das Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2012 stützen. Darin wurde lediglich fest- gestellt, in der Sache habe keine Schlichtungsverhandlung stattgefunden. Darü- ber, ob und unter welchen Umständen eine Schlichtungsverhandlung nachgeholt werden könnte, hat das Bundesgericht keine Aussage getroffen. Ebenso wenig hat es der Berufungsklägerin eine "Rechtsbelehrung" (Stellungnahme vom 18.
Seite 8 — 11 April 2013 S. 2) erteilt. Nach Art. 270 Abs. 1 OR kann die Mieterin den Anfangs- mietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehör- de als missbräuchlich anfechten. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist ein Herab- setzungsbegehren verspätet. Bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfah- rensart wird die Rechtshängigkeit perpetuiert, was unter den weiteren Vorausset- zungen von Art. 63 ZPO erlaubt, ausnahmsweise nach Fristablauf ein (weiteres) Herabsetzungsbegehren zu stellen. Erforderlich ist aber, dass bei der Anrufung einer unzuständigen Behörde oder der Wahl eines falschen Verfahrens die 30- tägige Frist noch nicht abgelaufen und die Eingabe "innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungs- behörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird" (Art. 63 Abs. 1 ZPO). b) Da nach eigener Auffassung der Berufungsklägerin die 30-tägige Anfech- tungsfrist am 12. Juni 2009 (Berufung S. 3) ablief, kommt als prozessuale Hand- lung mit allfälliger Perpetuierungswirkung jedenfalls einzig die Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom 12. Juni 2009 in Frage. Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Prättigau/Davos war aber weder unzuständig noch wählte die Berufungsklägerin damals das falsche Verfahren. Vielmehr liess sich die Beru- fungsklägerin an der Schlichtungsverhandlung nicht gültig vertreten, was die Schlichtungsstelle (entgegen PKG 2007 Nr. 7, wonach in einem solchen Fall auf Nichteintreten zu erkennen gewesen wäre) dazu bewog, Klagerückzug anzuneh- men und das Verfahren infolgedessen abzuschreiben. Für eine solche Konstellati- on ist Art. 63 ZPO offensichtlich nicht anwendbar (vgl. Müller-Chen, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, Art. 63 N 7). c) Ausserdem erwuchs der Abschreibungsentscheid vom 16. Oktober 2009 unangefochten in Rechtskraft, weshalb die einmonatige Verwirkungsfrist von Art. 63 Abs. 1 ZPO zum Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Schlichtungsgesuchs vom 15. Juni 2012 längst abgelaufen war. Das Verfahren, welches mit der Pro- zesseingabe vom 13. November 2009 eingeleitet wurde, war unter dem Gesichts- punkt von Art. 63 ZPO gänzlich irrelevant, da das angerufene Bezirksgericht we- der unzuständig war noch eine falsche Verfahrensart gewählt wurde. Vielmehr fehlte es an der Prozessvoraussetzung eines ordnungsgemäss durchgeführten Schlichtungsverfahrens. Wenn die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfah- ren behauptete, sie habe gegen den Abschreibungsentscheid der Schlichtungs- behörde mit der Klage gemäss Art. 274f aOR das gesetzlich vorgesehene "Rechtsmittel" ergriffen (Eingabe vom 18. April 2013 S. 1 f.), ist dies zunächst wi-
Seite 9 — 11 dersprüchlich. Im mit Prozesseingabe vom 13. November 2009 eingeleiteten Ver- fahren ging sie nämlich noch davon aus, das Resultat der Schlichtungsverhand- lung vom 16. Oktober 2009 sei als Nichtzustandekommen einer Einigung zu lesen, was der Partei, welche auf ihren Begehren beharre, nach Art. 274f Abs. 1 aOR innert 30 Tagen den Rechtsweg an das Gericht eröffne. Dem hielt das Kantonsge- richt zutreffend entgegen, für eine Prozesseingabe ans Bezirksgericht habe be- reits ein Schlichtungsprotokoll im Sinne eines Leitscheins (Art. 12 Abs. 2 VVzOR in Verbindung mit Art. 71, 73 und 82 GR-ZPO) gefehlt (in demselben Sinne das Urteil des Bundesgerichts 4A_653/2011 vom 16. April 2011 E. 3.5). Die Beru- fungsklägerin hätte - so die weiteren Ausführungen des Kantonsgerichts - nicht ungeachtet des Abschreibungsbeschlusses der Schlichtungsbehörde eine Pro- zesseingabe an das Bezirksgericht einreichen dürfen, sondern hätte den Ent- scheid der Schlichtungsbehörde anfechten müssen (Urteil ZK2 10 37/39 vom 22. September 2011 E. 2.e und 2.f). Indem sich die Berufungsklägerin im gegenständ- lichen Verfahren auf die angebliche Ergreifung eines Rechtsmittels beruft, erweckt sie den Eindruck, dass sie ihre Argumentation nach Belieben ändert, wenn und wie ihr dies gerade dienlich scheint. Überdies trifft es aber auch nicht zu, dass die Berufungsklägerin gegen den Abschreibungsentscheid der Schlichtungsbehörde vom 16. Oktober 2009 ein Rechtsmittel ergriffen hat, denn hierfür wäre unter altem Prozessrecht nur die Beschwerde an das Kantonsgericht gemäss Art. 232 ff. GR- ZPO offen gestanden (PKG 2007 Nr. 7; vgl. dazu das Urteil ZK2 10 37/39 vom 22. September 2011 E. 2.c und 2.e mit ausführlicher Begründung, weshalb der Ab- schreibungsentscheid der Schlichtungsbehörde mangels Anfechtung in Rechts- kraft erwachsen ist). d) Schliesslich ist festzuhalten, dass die Monatsfrist von Art. 63 Abs. 1 ZPO selbst dann mit der Einreichung des zweiten Schlichtungsgesuchs vom 15. Juni 2012 nicht eingehalten worden wäre, wenn davon ausgegangen würde, der Ab- schreibungsentscheid der Schlichtungsbehörde vom 16. Oktober 2009 sei am 13. November 2009 mit Klage im Sinne eines Rechtsmittels beim Bezirksgericht ange- fochten worden und darauf seien eine Beschwerde ans Kantonsgericht (Verfahren ZK2 10 37/39) sowie eine Beschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 4A_653/2011) erhoben worden. Die Berufungsbeklagte hat zu Recht darauf hin- gewiesen, dass die Monatsfrist von Art. 63 Abs. 1 ZPO mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheides beginnt und bei Erhebung eines Rechtsmittels nur dann erst mit Eröffnung des Rechtsmittelentscheides, wenn dem Rechtsmittel Suspensivwirkung zukommt (Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
Seite 10 — 11 nung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 63 N 11). Dies war jedenfalls für die beim Bun- desgericht erhobene Beschwerde aber nicht der Fall (vgl. Art. 103 BGG sowie das Urteil des Bundesgerichts 4A_653/2011 vom 16. April 2012 Sachverhalt C. zum Inhalt der Präsidialverfügung vom 19. Januar 2012). e) Nach dem Ausgeführten würde sich die Berufung als offensichtlich unbe- gründet erweisen, wenn auf sie einzutreten wäre. An dieser Erkenntnis ändert nichts, dass die Einhaltung der Klagefrist von Art. 270 OR keine Prozessvoraus- setzung für das Anfechtungsverfahren darstellt, weshalb die Vorinstanz auf die Klage hätte eintreten und zufolge Fristversäumnis einen Sachentscheid (Klageab- weisung) hätte fällen müssen (vgl. Heinrich, in: Müller-Chen/Huguenin/Girsberger [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, Art. 270 OR N 2).
E. 4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Berufung als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz nicht eingetreten werden kann. Ausserdem erwiese sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, sofern darauf einzu- treten wäre. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens von Fr. 2'000.-- vollumfänglich zu Lasten der Berufungsklägerin (vgl. Art. 106 ZPO). Diese ist ausserdem für das Berufungsverfahren zur Leistung einer - mangels Einreichung einer Honorarnote durch den Rechtsvertreter der Be- rufungsbeklagten nach richterlichem Ermessen festzusetzenden - aussergerichtli- chen Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1‘000.-- (inkl. MWST) an die Berufungsbeklagte zu verpflichten.
Seite 11 — 11 III.
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Las- ten der Berufungsklägerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 4‘000.-- verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvor- schusses von Fr. 2‘000.-- wird der Berufungsklägerin durch das Kantonsge- richt erstattet.
- Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte ausserdem für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 1‘000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschä- digen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 31. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 44
1. April 2014 (Mit Urteil 4A_293/2014 vom 17. September 2014 hat das Bundesgericht die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten war.) Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuar Wolf In der zivilrechtlichen Berufung der S t i f t u n g X . _ _ _ _ _ i n L i q . , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Obere Strasse 22B, Villa Fontana, 7270 Davos Platz, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 4. Juli 2013, mitgeteilt am
11. Juli 2013, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Y . _ _ _ _ _ , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, betreffend Anfechtung des Anfangsmietzinses (Art. 270 OR), hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Mit Vertrag vom 20. März mietete die Stiftung X._____ (Mieterin) von der Y._____ (Vermieterin) das sogenannte A._____ in O.1_____. Der vertragliche Jahresmietzins betrug zunächst Fr. 1'000'000.-- und ab dem zweiten Jahr Fr. 1'380'000.--. Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 gelangte die Mieterin an die Schlich- tungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirks Prättigau/Davos, um den Anfangs- mietzins im Sinne von Art. 270 OR anzufechten. Am 16. September 2009 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 16. Oktober 2009 eingeladen. An der Schlichtungsverhandlung nahm seitens der Mieterin B._____, kaufmänni- scher Direktor und Mitglied der Klinikleitung, und seitens der Vermieterin ihr Ver- waltungsratspräsident sowie ihr Rechtsvertreter teil. Mit Entscheid vom 16. Okto- ber 2009 schrieb die Schlichtungsstelle das von der Mieterin eingeleitete Schlich- tungsverfahren "aufgrund des Rückzugs des Begehrens durch Nichterscheinen der Gesuchstellerin zur Verhandlung" ab. Die Schlichtungsbehörde führte aus, als Vertreter der Mieterin sei B._____ allein zur Schlichtungsverhandlung erschienen, obwohl dieser lediglich berechtigt sei, die Mieterin durch Kollektivunterschrift zu zweien zu vertreten. Ein Gesuch um Dispens für die Verhandlung sei nicht einge- reicht und der Schlichtungsbehörde auch keine Vollmacht vorgelegt worden. Die Mieterin gelte daher als unentschuldigt nicht erschienen und ihr Gesuch als zurückgezogen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Prozesseingabe vom 13. November 2009 klagte die Mieterin beim Be- zirksgericht Prättigau/Davos gegen ihre Vermieterin auf Herabsetzung des An- fangsmietzinses gemäss Art. 270 OR und beantragte, der Jahresmietzins gemäss Mietvertrag sei kosten- und entschädigungspflichtig sowie unter Vorbehalt einer weitergehenden Reduktion auf Fr. 605'000.-- herabzusetzen. Das Bezirksgericht trat - nach einem Zwischenverfahren wegen Eröffnung des Konkurses über die Mieterin - am 18. März 2010 auf die Klage nicht ein, im Wesentlichen mit der Be- gründung, der Abschreibungsbeschluss der Mietschlichtungsbehörde sei unange- fochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Dagegen erhoben beide Parteien Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Dieses vereinigte die Beschwerdeverfahren, wies mit Urteil vom 22. September 2011 (ZK2 10 37/39) die Beschwerde der Mieterin ab, soweit es darauf eintrat, und sprach der Y._____ in teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerde für das erstinstanzliche Verfahren eine auf Fr. 17'000.-- erhöhte Prozessentschädigung zu. Eine von der Mieterin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 16. April 2012 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4A_653/2011).
Seite 3 — 11 C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 gelangte die Stiftung X._____ in Liquidation erneut mit einem Begehren um Herabsetzung des Anfangsmietzinses nach Art. 270 OR an die Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Prättigau/Davos. Dabei stellte sie die identischen Anträge wie schon in der Prozesseingabe vom 13. November 2009 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos, nämlich: Der Jahresmietzins gemäss Mietvertrag vom 20. März 2009 betreffend Liegen- schaft A._____ sei auf CHF 605'000.-- herabzusetzen, gemäss Mietvertrag inde- xiert. Vorbehalten wird die Erhöhung dieses Betrages aufgrund der Unterlagen, die die Beklagte noch beizubringen hat (Art. 274d Abs. 3 OR [recte: Art. 274d Abs. 3 aOR]) und die die Klägerin im Schlichtungsverfahren nicht einsehen konnte. Unter Feststellung, dass sich die Parteien nicht geeinigt hatten, stellte die Schlich- tungsbehörde der Mieterin am 31. August 2012 die Klagebewilligung aus. D. Mit Klage vom 3. Oktober 2012 prosequierte die Stiftung X._____ in Liqui- dation die Streitsache an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Dabei wiederholte sie die bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung gestellten Rechtsbegehren und verlangte eine gesetzmässige Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 7. Fe- bruar 2013 bat die Y._____ darum, ihr die Frist zur Einreichung einer Klageantwort abzunehmen, um vorab über die Leistung einer Sicherheit durch die Mieterin und die Frage der Verwirkung der Klage zu befinden. Am 11. Februar 2013 wurde der Y._____ die Frist für die Einreichung einer Klageantwort abgenommen. Die Miete- rin nahm am 18. April 2013 zu den aufgeworfenen Fragen Stellung, worauf das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Verfügung vom 23. April 2013 den Sicherstel- lungantrag der Vermieterin abwies und einen auf die Eintretensfrage beschränkten Entscheid in Aussicht stellte. Die Mieterin reichte hierauf am 30. April 2013 und am 5. Juni 2013 noch je eine Stellungnahme ein; ebenso die Vermieterin am 14. Mai 2013. E. Mit Entscheid vom 4. Juli 2013, mitgeteilt am 11. Juli 2013, trat das Be- zirksgericht Prättigau/Davos auf die Klage der Stiftung X._____ in Liquidation vom
3. Oktober 2012 nicht ein und auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 1'000.--. F. Dagegen erhob die Stiftung X._____ in Liquidation am 16. September 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbe- gehren: "1. Der Entscheid vom 4. Juli 2013 des Bezirksgerichts Prättigau/Davos (Proz. Nr. 115-2012-48) sei aufzuheben.
Seite 4 — 11 […] 2. Der Jahresmietzins gemäss Mietvertrag vom 20. März 2009 betreffend Liegenschaft A._____ sei auf CHF 605'000.-- herabzusetzen, gemäss Mietvertrag indexiert. Vorbehalten wird die Erhöhung dieses Betrages aufgrund der Unterla- gen, die die Beklagte noch beizubringen hat (Art. 274d Abs. 3 OR [rec- te: Art. 274d Abs. 3 aOR], nunmehr Art. 203 Abs. 2 ZPO) und die die Klägerin im Schlichtungsverfahren nicht einsehen konnte. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zu Lasten der Beklagten." Die Y._____ schloss am 15. Oktober 2013 auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Mit dem angefochtenen Erkenntnis liegt ein Endentscheid vor, denn damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch Nichteintretensentscheid beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 308 N 14). Zudem übersteigt der Streitwert ganz offensichtlich Fr. 10‘000.--. Weiter wurde das angefochtene Urteil vom 4. Juli 2013 der Berufungs- klägerin am 16. Juli 2013 zugestellt, weshalb ihre Berufung vom 16. September 2013 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) rechtzeitig erfolgte.
Seite 5 — 11 2.a) Die Vorinstanz trat auf die Klage wegen Ablaufs der 30-tägigen Frist von Art. 270 Abs. 1 OR nicht ein. Bereits das Kantonsgericht habe im Urteil vom 22. September 2011 (ZK2 10 37/39) festgestellt, dass die Klägerin den Abschrei- bungsentscheid der Schlichtungsbehörde vom 16. Oktober 2009 hätte anfechten müssen und dieser mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei. Letzteres habe zur Beendigung der Rechtshängigkeit des mit Schlichtungsgesuch vom 12. Juni 2009 eingeleiteten Verfahrens geführt. Anstatt ein Rechtsmittel gegen den besagten Entscheid der Schlichtungsbehörde einzulegen, habe die Klägerin am 13. Novem- ber 2009 eine Klage beim Bezirksgericht Prättigau/Davos eingereicht. Erblicke man nun in dieser Klage eine Eingabe an die unzuständige Instanz im Sinne von Art. 63 ZPO, also eine neue Klageeinleitung ohne vorhergehendes Schlichtungs- verfahren anstelle einer erneuten Einreichung eines Schlichtungsgesuchs bei der Schlichtungsbehörde, würde sich die Rechtshängigkeit auf den 13. November 2009 zurückbeziehen. Inwiefern ein Rückbezug der Rechtshängigkeit auf den 12. Juni 2009 möglich sein könnte (erstmalige Eingabe des Schlichtungsgesuchs), sei nicht erkennbar. Wenn die Klägerin einwende, sie habe sehr wohl ein Rechtsmittel gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 16. Oktober 2009 eingelegt, nämlich die bundesrechtliche Klage gemäss Art. 274f aOR, so könne ihr nicht ge- folgt werden. Die Klage nach Art. 274f aOR an das Bezirksgericht wäre zwar in der Tat die zulässige Vorgehenswese gewesen, sofern der Entscheid der Schlich- tungsbehörde einen bundesrechtlichen Anspruch der Klägerin zum Gegenstand gehabt hätte. Keinen solchen bundesrechtlichen Anspruch würden jedoch unter anderem Nichteintretensentscheide beinhalten, die deshalb gefällt würden, weil die klagende Partei unentschuldigt der Verhandlung fernbleibe, und das Verfahren somit gar nicht durchgeführt werde. Die 30-tägige Frist von Art. 270 Abs. 1 OR sei ausgehend von der Sachdarstellung der Klägerin am 12. Juni 2009 ausgelaufen sei, sodass die Prozesseingabe vom 13. November 2009 verspätet gewesen sei. Auch eine Wiederherstellung komme mangels gegebener Voraussetzung nicht in Betracht (angefochtener Entscheid S. 5 ff.). b) Dagegen führt die Berufungsklägerin aus, die Vorinstanz gehe nicht auf ihre Argumente ein, sondern wiederhole Argumente des Kantonsgerichts, die das Bundesgericht im nachfolgenden Verfahren nicht geprüft habe, weil "im Ergebnis" kein Bundesrecht verletzt gewesen sei, da sich die Klägerin nach der missratenen Schlichtungsverhandlung nicht um die Durchführung der Schlichtungverhandlung bemüht habe. Ausschlaggebend seien aber nicht die durch das Bundesgericht nicht geprüften Argumente des Kantonsgerichts, sondern diejenigen des Bundes- gerichts, das beanstandet habe, die Klägerin habe sich danach nicht um die
Seite 6 — 11 Durchführung einer Schlichtungsverhandlung bemüht. Mittlerweile habe sich die Klägerin aber darum bemüht und die Schlichtungsverhandlung sei Ende August 2012 durchgeführt worden (Berufung S. 12 Mitte). c) Die Berufung hat eine Begründung zu enthalten, welche gewissen inhaltli- chen Anforderungen genügen muss. Im Rahmen der Begründung wird dargelegt, weshalb die Berufungsanträge gestellt und die damit geforderten Abänderungen des erstinstanzlichen Entscheides verlangt werden und gestützt auf welche Sach- verhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge rechtferti- gen. Die Begründung eines Rechtsmittels erklärt daher, weshalb der erstinstanzli- che Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Vorausgesetzt wird, dass sich die Berufungsklägerin mit den Entscheidgründen, das heisst mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides, im Einzelnen auseinander- setzt. Pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt genau so wenig, wie bloss diejenigen eigenen Vorbringen vor der ersten Instanz zu wiederholen, wel- che von dieser bereits diskutiert worden sind (zum Ganzen Reetz/Hilber, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 311 N 36). In der Berufung ist so- mit konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft er- achtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein und zu- dem von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden können (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). d) Diesen Anforderungen genügt die Berufung vom 16. September 2013 nicht. "Zum Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos" (Untertitel auf S. 12 Mitte) führt die Berufungsklägerin gerade einmal 11 Zeilen ihrer 13-seitigen Rechtsschrift aus, welche oben (E. 2.b) wiedergegeben sind. Die im ersten Satz sinngemäss angetönte Gehörsverletzung bleibt völlig unsubstantiiert. Über welche (wesentli- chen) Argumente der Berufungsklägerin sich die Vorinstanz hinweggesetzt haben könnte, legt jene nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Damit ver- kommt die sinngemässe Rüge einer Gehörsverletzung zur rein appellatorischen Kritik am erstinstanzlichen Entscheid. Mit der weiteren Feststellung der Beru- fungsklägerin, die Vorinstanz gebe - vom Bundesgericht angeblich nicht geprüfte - Argumente des Kantonsgerichts aus einem früheren Verfahren (ZK2 10 37/39) wieder, zeigt sie überhaupt nicht auf, inwiefern darin eine fehlerhafte Rechtsan- wendung oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegen könnte. Wenn die Berufungsklägerin in rechtskräftigen Urteilen gemachte Feststellungen für unrich- tig hält, wären weitere Ausführungen hierzu aber unerlässlich. Die Anrufung des "bundesgerichtlichen Kochbuchs" (Berufung S. 5) schliesslich, worin angeblich
Seite 7 — 11 beanstandet worden sei, die Berufungsklägerin habe sich nicht nachträglich um die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung bemüht, verbunden mit dem Hinweis auf die mittlerweile am 31. August 2012 stattgefundene Schlichtungsver- handlung, stellt eine reine Wiederholung bereits vor der Vorinstanz Vorgebrach- tem dar (Klage vom 3. Oktober 2012 S. 4; Eingabe vom 18. April 2013 S. 2; Ein- gabe vom 30. April 2013). Damit hat sich die Vorinstanz insoweit auseinanderge- setzt, als sie - ausgehend von der Rechtskraft des Abschreibungsentscheids der Schlichtungsbehörde vom 16. Oktober 2009 - festgehalten hat, ein Rückbezug der Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 ZPO sei höchstens auf den 13. No- vember 2009 (Einreichung der Prozesseingabe beim Bezirksgericht) möglich, nicht aber auf den 12. Juni 2009 (erstmalige Eingabe des Schlichtungsgesuchs). Da nach Auffassung der Vorinstanz die 30-tägige Anfechtungsfrist gemäss Art. 270 Abs. 1 OR spätestens am 12. Juni 2009 abgelaufen ist, schloss sie auf ver- spätete Einreichung des (zweiten) Schlichtungsgesuchs vom 15. Juni 2012 und trat auf die Klage nicht ein. Auf diese Argumentation geht die Berufungsklägerin aber gar nicht ein, sondern beschränkt sich wie gesagt auf die Wiederholung ihrer Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Der übrige Teil der Berufungsschrift (S. 2-12) deckt sich abgesehen von den Ausführungen über die Einhaltung der Berufungsfrist exakt mit dem Inhalt der Klageschrift vom 3. Oktober 2012 (S. 2-10) und stellt schon aus diesem Grund keine eigentliche Berufungsbegründung dar. e) Nach dem Ausgeführten erschöpft sich die eingereichte Berufung in einer unsubstantiierten Rüge der Gehörsverletzung, rein appellatorischer Kritik und blossen Wiederholungen von bereits im erstinstanzlichen Verfahren Vorgetrage- nem. Inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung enthalten soll, geht daraus nicht hervor. Da hiervon alle Ausführungen der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin betroffen sind, fehlt es an einer hinreichenden Berufungsbegründung als Prozessvoraussetzung. Somit ist auf ihre Berufung nicht einzutreten (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 38 mit weiteren Hinweisen). 3.a) Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, würde sich diese als offen- sichtlich unbegründet erweisen. Die Auffassung, eine Schlichtungsverhandlung könne jederzeit nachgeholt werden, ist haltlos und lässt sich auch nicht auf das Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2012 stützen. Darin wurde lediglich fest- gestellt, in der Sache habe keine Schlichtungsverhandlung stattgefunden. Darü- ber, ob und unter welchen Umständen eine Schlichtungsverhandlung nachgeholt werden könnte, hat das Bundesgericht keine Aussage getroffen. Ebenso wenig hat es der Berufungsklägerin eine "Rechtsbelehrung" (Stellungnahme vom 18.
Seite 8 — 11 April 2013 S. 2) erteilt. Nach Art. 270 Abs. 1 OR kann die Mieterin den Anfangs- mietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehör- de als missbräuchlich anfechten. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist ein Herab- setzungsbegehren verspätet. Bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfah- rensart wird die Rechtshängigkeit perpetuiert, was unter den weiteren Vorausset- zungen von Art. 63 ZPO erlaubt, ausnahmsweise nach Fristablauf ein (weiteres) Herabsetzungsbegehren zu stellen. Erforderlich ist aber, dass bei der Anrufung einer unzuständigen Behörde oder der Wahl eines falschen Verfahrens die 30- tägige Frist noch nicht abgelaufen und die Eingabe "innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungs- behörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird" (Art. 63 Abs. 1 ZPO). b) Da nach eigener Auffassung der Berufungsklägerin die 30-tägige Anfech- tungsfrist am 12. Juni 2009 (Berufung S. 3) ablief, kommt als prozessuale Hand- lung mit allfälliger Perpetuierungswirkung jedenfalls einzig die Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom 12. Juni 2009 in Frage. Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Prättigau/Davos war aber weder unzuständig noch wählte die Berufungsklägerin damals das falsche Verfahren. Vielmehr liess sich die Beru- fungsklägerin an der Schlichtungsverhandlung nicht gültig vertreten, was die Schlichtungsstelle (entgegen PKG 2007 Nr. 7, wonach in einem solchen Fall auf Nichteintreten zu erkennen gewesen wäre) dazu bewog, Klagerückzug anzuneh- men und das Verfahren infolgedessen abzuschreiben. Für eine solche Konstellati- on ist Art. 63 ZPO offensichtlich nicht anwendbar (vgl. Müller-Chen, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, Art. 63 N 7). c) Ausserdem erwuchs der Abschreibungsentscheid vom 16. Oktober 2009 unangefochten in Rechtskraft, weshalb die einmonatige Verwirkungsfrist von Art. 63 Abs. 1 ZPO zum Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Schlichtungsgesuchs vom 15. Juni 2012 längst abgelaufen war. Das Verfahren, welches mit der Pro- zesseingabe vom 13. November 2009 eingeleitet wurde, war unter dem Gesichts- punkt von Art. 63 ZPO gänzlich irrelevant, da das angerufene Bezirksgericht we- der unzuständig war noch eine falsche Verfahrensart gewählt wurde. Vielmehr fehlte es an der Prozessvoraussetzung eines ordnungsgemäss durchgeführten Schlichtungsverfahrens. Wenn die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfah- ren behauptete, sie habe gegen den Abschreibungsentscheid der Schlichtungs- behörde mit der Klage gemäss Art. 274f aOR das gesetzlich vorgesehene "Rechtsmittel" ergriffen (Eingabe vom 18. April 2013 S. 1 f.), ist dies zunächst wi-
Seite 9 — 11 dersprüchlich. Im mit Prozesseingabe vom 13. November 2009 eingeleiteten Ver- fahren ging sie nämlich noch davon aus, das Resultat der Schlichtungsverhand- lung vom 16. Oktober 2009 sei als Nichtzustandekommen einer Einigung zu lesen, was der Partei, welche auf ihren Begehren beharre, nach Art. 274f Abs. 1 aOR innert 30 Tagen den Rechtsweg an das Gericht eröffne. Dem hielt das Kantonsge- richt zutreffend entgegen, für eine Prozesseingabe ans Bezirksgericht habe be- reits ein Schlichtungsprotokoll im Sinne eines Leitscheins (Art. 12 Abs. 2 VVzOR in Verbindung mit Art. 71, 73 und 82 GR-ZPO) gefehlt (in demselben Sinne das Urteil des Bundesgerichts 4A_653/2011 vom 16. April 2011 E. 3.5). Die Beru- fungsklägerin hätte - so die weiteren Ausführungen des Kantonsgerichts - nicht ungeachtet des Abschreibungsbeschlusses der Schlichtungsbehörde eine Pro- zesseingabe an das Bezirksgericht einreichen dürfen, sondern hätte den Ent- scheid der Schlichtungsbehörde anfechten müssen (Urteil ZK2 10 37/39 vom 22. September 2011 E. 2.e und 2.f). Indem sich die Berufungsklägerin im gegenständ- lichen Verfahren auf die angebliche Ergreifung eines Rechtsmittels beruft, erweckt sie den Eindruck, dass sie ihre Argumentation nach Belieben ändert, wenn und wie ihr dies gerade dienlich scheint. Überdies trifft es aber auch nicht zu, dass die Berufungsklägerin gegen den Abschreibungsentscheid der Schlichtungsbehörde vom 16. Oktober 2009 ein Rechtsmittel ergriffen hat, denn hierfür wäre unter altem Prozessrecht nur die Beschwerde an das Kantonsgericht gemäss Art. 232 ff. GR- ZPO offen gestanden (PKG 2007 Nr. 7; vgl. dazu das Urteil ZK2 10 37/39 vom 22. September 2011 E. 2.c und 2.e mit ausführlicher Begründung, weshalb der Ab- schreibungsentscheid der Schlichtungsbehörde mangels Anfechtung in Rechts- kraft erwachsen ist). d) Schliesslich ist festzuhalten, dass die Monatsfrist von Art. 63 Abs. 1 ZPO selbst dann mit der Einreichung des zweiten Schlichtungsgesuchs vom 15. Juni 2012 nicht eingehalten worden wäre, wenn davon ausgegangen würde, der Ab- schreibungsentscheid der Schlichtungsbehörde vom 16. Oktober 2009 sei am 13. November 2009 mit Klage im Sinne eines Rechtsmittels beim Bezirksgericht ange- fochten worden und darauf seien eine Beschwerde ans Kantonsgericht (Verfahren ZK2 10 37/39) sowie eine Beschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 4A_653/2011) erhoben worden. Die Berufungsbeklagte hat zu Recht darauf hin- gewiesen, dass die Monatsfrist von Art. 63 Abs. 1 ZPO mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheides beginnt und bei Erhebung eines Rechtsmittels nur dann erst mit Eröffnung des Rechtsmittelentscheides, wenn dem Rechtsmittel Suspensivwirkung zukommt (Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
Seite 10 — 11 nung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 63 N 11). Dies war jedenfalls für die beim Bun- desgericht erhobene Beschwerde aber nicht der Fall (vgl. Art. 103 BGG sowie das Urteil des Bundesgerichts 4A_653/2011 vom 16. April 2012 Sachverhalt C. zum Inhalt der Präsidialverfügung vom 19. Januar 2012). e) Nach dem Ausgeführten würde sich die Berufung als offensichtlich unbe- gründet erweisen, wenn auf sie einzutreten wäre. An dieser Erkenntnis ändert nichts, dass die Einhaltung der Klagefrist von Art. 270 OR keine Prozessvoraus- setzung für das Anfechtungsverfahren darstellt, weshalb die Vorinstanz auf die Klage hätte eintreten und zufolge Fristversäumnis einen Sachentscheid (Klageab- weisung) hätte fällen müssen (vgl. Heinrich, in: Müller-Chen/Huguenin/Girsberger [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, Art. 270 OR N 2). 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Berufung als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz nicht eingetreten werden kann. Ausserdem erwiese sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, sofern darauf einzu- treten wäre. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens von Fr. 2'000.-- vollumfänglich zu Lasten der Berufungsklägerin (vgl. Art. 106 ZPO). Diese ist ausserdem für das Berufungsverfahren zur Leistung einer - mangels Einreichung einer Honorarnote durch den Rechtsvertreter der Be- rufungsbeklagten nach richterlichem Ermessen festzusetzenden - aussergerichtli- chen Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1‘000.-- (inkl. MWST) an die Berufungsbeklagte zu verpflichten.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Las- ten der Berufungsklägerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 4‘000.-- verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvor- schusses von Fr. 2‘000.-- wird der Berufungsklägerin durch das Kantonsge- richt erstattet. 3. Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte ausserdem für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 1‘000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschä- digen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: